Hilfe, mein erstes Plädoyer - ein Spickzettel!
Vorliegend soll es darum gehen, euch einen Spickzettel für den Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft – auch Plädoyer genannt – an die Hand zu geben, mit dem ihr den gefürchteten Endgegner der Strafstation garantiert erfolgreich meistert. Der Schlussvortag wird untergliedert in:
Der Schlussvortrag beginnt stets mit der Anrede des Gerichts. Diese lautet immer: „Hohes Gericht!“ Ist außerdem ein Verteidiger anwesend kann die Anrede auch „Hohes Gericht, Herr/ Frau Verteidiger(in)“ lauten. Die Ansprache des Verteidigers ist aber nicht zwingend.
Sodann ist der Sachverhalt aus der Anklage darzustellen. Hier ist natürlich zu unterscheiden, ob sich der Sachverhalt aus der Anklage in der Hauptverhandlung bestätigt hat oder ob neue Erkenntnisse gewonnen und der Sachverhalt eventuell sogar widerlegt wurde. Je nachdem kann man folgenden Einleitungssatz verwenden: „ Die Staatsanwaltschaft hält aufgrund der in der heutigen Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme den in der Anklageschrift niedergelegten Sachverhalt für erwiesen/nicht erwiesen“ oder „Die heutige Hauptverhandlung hat gezeigt, dass sich der Sachverhalt wie bereits in der Anklage verlesen im Wesentlichen bestätigt hat.“
Danach folgt die Sachverhaltsangabe, wie sie nach Überzeugung des Staatsanwalts abgelaufen ist. Dabei muss man die Anklage nicht nochmals wörtlich wiederholen, sondern sollte diese stark verkürzt darstellen. Haben sich neue Erkenntnisse ergeben, sind diese hervorzuheben. Beispiel: „Entgegen der Anklageschrift hat sich in der Hauptverhandlung herausgestellt, dass der Angeklagte bei der Tat kein Messer bei sich geführt hat.“
Räumt der Angeklagte die Tat auch in der Hauptverhandlung nicht ein, stellt die Beweisaufnahme das Herzstück der Verhandlung und des Plädoyers dar. Der Staatsanwalt muss dann die Zeugenaussagen (bzw. die anderen Beweismittel) würdigen und darlegen, wieso er den Zeugen für glaubwürdig und seine Aussage für glaubhaft hält.
Ein möglicher Einleitungssatz könnte lauten: „ Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten“ und/ oder „der Aussage des Zeugen“ und/oder „ der Augenscheinnahme etc.“
Sodann müssen selbstverständlich nähere Ausführungen folgen. Da dieser Teil des Plädoyers daheim nicht vollständig vorbereitet werden kann, sollte man sich unbedingt bereits während der Beweisaufnahme Notizen machen, die dann im Plädoyer verwendet werden. Beispiel: „Der Zeuge … schilderte glaubhaft, dass er den Angeklagten am Tattag um …. Uhr in der … Straße dabei beobachtet hat, wie dieser….“
Innerhalb der rechtlichen Würdigung muss dann nur noch genannt werden, nach welcher Strafvorschrift sich der Angeklagte schuldig gemacht hat: „Aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen… gemäß § … StGB strafbar gemacht.“